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Nichtraucherschutz

            

§3a Nichtraucherschutz

  1. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
                            

  2. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Jeder Deutsche hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen wirksamen Schutz vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch.
So haben es Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die Arbeitsstättenverordnung wurde entsprechend geändert.