Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in
Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch
geschützt sind.
In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der
Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als
die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Jeder Deutsche hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen
wirksamen Schutz vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch.
So haben es Bundestag
und Bundesrat beschlossen. Die Arbeitsstättenverordnung wurde entsprechend
geändert.